Satzung des Treptower Teufel Tennis Clubs e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 28.05.1991 gegründete Verein führt den Namen: „Treptower Teufel Tennis Club e.V.“, abgekürzt TTTC, und ist Mitglied im Tennis-Verband Berlin-Brandenburg.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
  2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Tennis
    • die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Wettkampf-, Seniorensports
    • die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
    • die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
    • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
    • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
    • Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
    • die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  4. Die Organe des Vereins (§ 11) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiches Recht ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Den erwachsenen Mitgliedern über 18 Jahren:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

2. Den Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder

§ 4 – Erwerb und Änderung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Antrags, mit dem zugleich die Vereinssatzung und die Beitragsordnung anerkannt werden.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung durch deren gesetzliche Vertreter, die damit zugleich erklären, dass sie für den Mitgliedsbeitrag und dessen pünktliche Begleichung gesamtschuldnerisch haften.
  4. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  5. Ein Mitglied kann bis zum 31.12. des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es dem Verein ab dem Folgejahr in passiver Eigenschaft angehören will.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
  2. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  3. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 6 – Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis zum 30.09. und wird mit dem 31.12. wirksam.

§ 7 – Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wegen:
    • erheblicher Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen oder gegen die Interessen des Vereins
    • trotz Mahnung vierteljährlichen Zahlungsrückstands
    • groben unsportlichen Verhaltens
    • unehrenhafter Handlungen
  2. In den Fällen a), c) und d) hat der Vorstand vor der Entscheidung über den Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
  3. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
  4. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss steht dem Betroffenen Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Beitragsleistungen und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten:
    • Gebühren
    • einen jährlichen geldlichen Mindestbeitrag
    • Arbeitsstunden zur Erhaltung der Vereinsanlagen oder ersatzweise einen dafür festgesetzten Geldbetrag
    • im Falle eines vorhersehbaren größeren Finanzbedarfs Umlagen in Höhe von maximal 50 Prozent des Jahresmitgliedsbeitrags
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Geldwert werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Reduzierte Beiträge gelten für: Schüler, Lehrlinge und Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, passive Mitglieder. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 – Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag ist am 1. Februar fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Bei Zahlungsverzug wird – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand – mit schriftlicher Mahnung eine Gebühr in Höhe von 20 € fällig.
  2. Wer die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsermäßigungen in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür während der überwiegenden Dauer des laufenden Geschäftsjahres vorliegen. Geschieht dies nicht bis zum 31.01., entfällt der Anspruch auf Beitragsermäßigung.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und nachweisen.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt für einen zeitlich begrenzten Aktionszeitraum, zum Beispiel am Tag der Offenen Tür zwecks Mitgliederwerbung einen ermäßigten Beitrag zu gewähren, der für das laufende Jahr gilt.

§ 10 – Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verfügt werden:
    • Verweis
    • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
  2. Der Bescheid über die Maßregelung (die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist) ist mit Einschreibebrief zuzustellen und im Verein öffentlich auszuhängen. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 11 – Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer
  • der Beschwerdeausschuss

§ 12 – Die Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Kassenprüfer
    • Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden
    • Wahl der Kassenprüfer und des Beschwerdeausschusses
    • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    • Genehmigung des Haushaltsplans
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung
    • Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
    • Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen wörtlich mitgeteilt werden; andere Anträge müssen den Gegenstand der Beschlussfassung enthalten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Acht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn dies von fünf Prozent der Anwesenden beantragt wird.
  7. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin Anträge zur Tagesordnung mit schriftlicher Begründung beim Vorstand einzureichen.
  8. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Email, Brief oder Aushang im Clubhaus bekanntgegeben.
  9. Dringlichkeitsanträge können noch bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die nachweislich nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten und für den Verein so wichtig sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden müssen. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Mail und per Aushang bekanntgeben. Sodann ist erforderlich, dass der Antrag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands einen Versammlungsleiter.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  12. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen dessen Inhalt gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
  13. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
  14. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  15. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  16. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn:
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
  17. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 13 – Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn:
    • der Vorstand eine solche beschließt
    • mindestens zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder dies beantragen
  2. Im übrigen gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
    • dem Kassenwart
    • dem Materialwart
    • dem Veranstaltungswart
    • dem Schriftführer
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Stellvertreter wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Für den Rechtsverkehr im Sinne des §26 BGB sind folgende Vorstandsmitglieder zugelassen:
    • der Vorsitzende
    • dessen Stellvertreter
    • der Kassenwart
    Der Verein wird im Außenverhältnis jeweils durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
  5. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Für jede Funktion sind getrennte Wahlvorgänge durchzuführen.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.

§ 15 – Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Der Beschwerdeausschuss hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang zu befinden.

§ 16 – Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Buchführung einschließlich der Kasse zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen sowie zur Frage der Entlastung des Vorstands Stellung zu nehmen.

§ 17 – Stimmrecht, Wählbarkeit und Wahl

  1. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.

§ 18 – Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.

§ 19 – Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    • Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
    • Beitragsordnung
    • Haus-, Spiel- und Gebäudeordnung
  5. Zu ihrer Wirksamkeit sind die Vereinsordnungen den Mitgliedern durch Aushang im Clubhaus bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 20 – Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Als Mitglied des TVBB ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden.
  3. Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung, und der Verein entfernt entsprechende Fotos von seiner Homepage.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) und der DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 21 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, wenn es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder sowie anderer Gläubiger übersteigt, dem Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Treptower Teufel Tennis Clubs e.V. am 13.08.2021 beschlossen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner